Norm
ABGB §1346 ERechtssatz
Die Meinung, aus § 1346 ABGB ergebe sich, daß mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen nicht wirksam seien, ist verfehlt. Nur die Verpflichtungserklärung des Bürgen muß schriftlich abgegeben werden. Die Formvorschrift bezieht sich nicht auf den ganzen Bürgschaftsvertrag; rechtsverbindliche Erklärungen des Gläubigers betreffend den Bürgschaftsvertrag bedürfen daher nicht der Schriftform.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032236Dokumentnummer
JJR_19830120_OGH0002_0060OB00708_8200000_001