RS OGH 1983/1/20 6Ob708/82, 6Ob563/86

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Veröffentlicht am 20.01.1983
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Norm

ABGB §1346 E

Rechtssatz

Die Meinung, aus § 1346 ABGB ergebe sich, daß mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen nicht wirksam seien, ist verfehlt. Nur die Verpflichtungserklärung des Bürgen muß schriftlich abgegeben werden. Die Formvorschrift bezieht sich nicht auf den ganzen Bürgschaftsvertrag; rechtsverbindliche Erklärungen des Gläubigers betreffend den Bürgschaftsvertrag bedürfen daher nicht der Schriftform.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032236

Dokumentnummer

JJR_19830120_OGH0002_0060OB00708_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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