Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Die Befriedigungstauglichkeit als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung allein kann nicht ausreichen, ein nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenes Rechtsgeschäft als für die Gläubiger - im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO - nachteilig anzusehen. Als zusätzliches Kriterium hiefür kommt neben der Erkennbarkeit einer möglichen Benachteiligung der übrigen Gläubiger bzw der objektiven Vorhersehbarkeit das Erfordernis in Betracht, daß das Rechtsgeschäft nach seiner Art geradezu "typisch" nachteilig sein müsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064883Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012