RS OGH 1983/1/26 3Ob539/82, 4Ob559/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1983
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Norm

ABGB §1393 Ba
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei der Zusage, künftig Abtretungen vorzunehmen, sind die davon erfaßten Forderungen nicht durch die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur künftigen sicherungsweisen Forderungsabtretung sondern erst durch die jeweils erst später zustande gekommenen Rechtsgeschäfte in der Form der Forderungsabtretungen, aus dem Vermögen der Kreditnehmerin ausgeschieden und in das der Bank übergegangen. Dadurch trat diese in die Stellung des Gläubigers, auch wenn Zahlungen auf ihr abgetretene Forderungen auf ihr Verlangen auf bei ihr geführte Konten der nachmaligen Gemeinschuldnerin eingingen. Schon deshalb versagt ihr Einwand, eingegangene Zahlungen auf das Geschäftskonto seien zulässig zur Aufrechnung ihrer Forderungen aus den Kreditverträgen verwendet worden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 539/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 539/82
    Veröff: JBl 1983,634 = EvBl 1983/151 S 549; hiezu zustimmend Papis AnwBl 1983,547
  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Vgl auch; Veröff: RdW 1984,242 = JBl 1985,494 = EvBl 1985/92 S 461 = SZ 57/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032817

Dokumentnummer

JJR_19830126_OGH0002_0030OB00539_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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