Norm
ABGB §1393 BaRechtssatz
Bei der Zusage, künftig Abtretungen vorzunehmen, sind die davon erfaßten Forderungen nicht durch die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur künftigen sicherungsweisen Forderungsabtretung sondern erst durch die jeweils erst später zustande gekommenen Rechtsgeschäfte in der Form der Forderungsabtretungen, aus dem Vermögen der Kreditnehmerin ausgeschieden und in das der Bank übergegangen. Dadurch trat diese in die Stellung des Gläubigers, auch wenn Zahlungen auf ihr abgetretene Forderungen auf ihr Verlangen auf bei ihr geführte Konten der nachmaligen Gemeinschuldnerin eingingen. Schon deshalb versagt ihr Einwand, eingegangene Zahlungen auf das Geschäftskonto seien zulässig zur Aufrechnung ihrer Forderungen aus den Kreditverträgen verwendet worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032817Dokumentnummer
JJR_19830126_OGH0002_0030OB00539_8200000_001