Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Gesetz hat in § 31 Abs 1 Z 2 KO zur Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte einen abgewogenen Ausgleich der Gläubigerinteressen und der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs vorgenommen und im Interesse der Gläubiger das Risiko dem Geschäftspartner zugeschoben, der von dem Vermögensverfall des Gemeinschuldners wenn auch nur fahrlässig die Augen verschließt (so schon 5 Ob 687/77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064906Dokumentnummer
JJR_19830126_OGH0002_0030OB00539_8200000_006