- 4 Ob 183/82
Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 183/82
Veröff: Arb 10215
- RS0028428">4 Ob 105/85
Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic)
- RS0028428">9 ObA 47/87
- RS0028428">9 ObA 204/93
- RS0028428">9 ObA 88/94
Entscheidungstext OGH 08.06.1994 9 ObA 88/94
Auch; Beisatz: Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. (T1)
Beisatz:
§ 48 ASGG (T2)
- RS0028428">9 ObA 193/94
Auch; Beis wie T2
- RS0028428">9 ObA 31/95
Veröff: SZ 68/76
- RS0028428">8 ObA 261/95
Beis wie T2
- RS0028428">8 ObA 305/95
Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/229
- RS0028428">8 ObA 2206/96m
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2206/96m
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gilt auch bei Saisonarbeitsverhältnissen. Eine Kündigungsfrist, die der des einschlägigen Kollektivvertrages bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit entspricht, ist angemessen. (T3)
- RS0028428">9 ObA 155/97b
Auch
- RS0028428">9 ObA 330/98i
Beisatz: Die Kündigung zum vereinbarten Endtermin, zu dem das Arbeitsverhältnis ohnehin endet, ist hingegen rechtlich bedeutungslos. (T4)
- RS0028428">9 ObA 303/00z
- RS0028428">9 ObA 43/03v
Beis wie T1
- RS0028428">8 ObA 42/04s
Beisatz: Hier: Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit 14tägiger Kündigungsfrist bei auf sechs Monate befristetem, vom AMS geförderten Arbeitsverhältnis kann sachlich gerechtfertigt und damit zulässig sein. (T5)
- RS0028428">9 ObA 49/05d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kündigt aber der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis ohne eine solche Vereinbarung, wird es - sofern nicht eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Kündigungsausschluss vorliegt - dennoch beendet; den Arbeitgeber treffen allerdings die Folgen der ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung. (T6)
- RS0028428">8 ObA 56/07d
Vgl auch
- RS0028428">9 ObA 156/07t
Auch; Beis wie T6
- RS0028428">9 ObA 21/13y
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 21/13y
Auch; Beis wie T1
- RS0028428">8 ObA 3/14w
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 ObA 3/14w
Beis wie T1
- RS0028428">9 ObA 57/16x
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 57/16x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2016/113
- RS0028428">9 ObA 31/17z
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 31/17z
Beis wie T1; Beis wie T5
- RS0028428">9 ObA 22/18b
Auch; Beis wie T4
- RS0028428">9 ObA 104/18m
Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Befristung und Kündigungsmöglichkeit besteht oder eine sachliche Rechtfertigung für die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit vorliegt, ist eine solche des Einzelfalls. (T7)
Beisatz: Die Notwendigkeit auf einen Leistungsabfall der Arbeitnehmer reagieren zu können, stellt keine sachliche Rechtfertigung für die Einräumung einer zusätzlichen Kündigungsmöglichkeit dar.
mit Beisatz: Hier: Vereinbarte Kündigungsmöglichkeit bei einer Befristung von 3,5 Monaten, wobei die erste 14 Tage als Probezeit vereinbart wurden. (T8)
- RS0028428">8 ObA 23/19v
Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Kündigung während der Dauer befristeter Dienstverhältnisse nur bei längerer Befristung zuzulassen ist, um die Vorteile der Bestandsfestigkeit des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Kündigung zu gefährden. (T9)
- RS0028428">9 ObA 101/20y
Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Befristung von vier Monaten und 14-tägige Kündigungsfrist. (T10)
- RS0028428">9 ObA 47/22k
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 ObA 47/22k
Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Stmk G-VBG. (T11)