RS OGH 1983/2/8 4Ob8/83, 5Ob335/86, 9ObA1006/88, 9ObA133/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1983
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Norm

AngG §29 Abs1 II4
UrlG §10

Rechtssatz

Für den Fall des Entstehens eines neuen Urlaubsanspruches während des Zeitraumes, um den der Arbeitnehmer infolge der zeitwidrigen Kündigung verkürzt wurde, muß auch dieser Anspruch - so wie etwa ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch - bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer nach dem § 29 Abs 1 AngG gebührenden Ersatzanspruch berücksichtigt werden. Belanglos ist der Umstand, ob der Urlaub zwischen der Entstehung dieses Anspruches und der - fiktiven - Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte. Der Arbeitnehmer soll in einem solchen Fall in bezug auf seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag so gestellt werden, als wäre sein Arbeitsverhältnis durch eine ordnungsgemäße Kündigung beendet worden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/83
    Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 8/83
    Veröff: Arb 10217
  • 5 Ob 335/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob 335/86
    Veröff: RdW 1988,137 = WBl 1988,237
  • 9 ObA 1006/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 1006/88
    Auch
  • 9 ObA 133/01a
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 9 ObA 133/01a
    Auch; nur: Für den Fall des Entstehens eines neuen Urlaubsanspruches während des Zeitraumes, um den der Arbeitnehmer infolge der zeitwidrigen Kündigung verkürzt wurde, muß auch dieser Anspruch - so wie etwa ein während der (fingierten) Kündigungsfrist entstehender Abfertigungsanspruch - bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer nach dem § 29 Abs 1 AngG gebührenden Ersatzanspruch berücksichtigt werden. Belanglos ist der Umstand, ob der Urlaub zwischen der Entstehung dieses Anspruches und der - fiktiven - Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt verbraucht werden konnte. (T1)

Schlagworte

SW: Schadenersatz, Ersatzpflicht, Entschädigung, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Urlaubsentschädigung, Frist, Berechnung, Bemessung, Anrechnung, Einrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028665

Dokumentnummer

JJR_19830208_OGH0002_0040OB00008_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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