Norm
ABGB §97Rechtssatz
Jener Ehegatte, der sein Benützungsrecht aus § 97 ABGB ableitet, kann dieses Recht dem Räumungsbegehren des schlechtgläubigen Erwerbers der Wohnung mit Erfolg entgegenhalten.Jener Ehegatte, der sein Benützungsrecht aus Paragraph 97, ABGB ableitet, kann dieses Recht dem Räumungsbegehren des schlechtgläubigen Erwerbers der Wohnung mit Erfolg entgegenhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020