RS OGH 1983/2/22 4Ob13/83, 8ObA41/02s, 8ObA17/04i, 8ObA61/08s, 9ObA136/08b, 9ObA39/14x, 9ObA6/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

ABGB §1162c
AngG §32
HVertrG 1993 §22
HVertrG 1993 §23 Abs2

Rechtssatz

Der zweite mögliche Fall einer Kulpakompensation liegt dann vor, wenn sich die vorzeitige Auflösung zwar als ungerechtfertigt erweist, der Erklärungsempfänger aber ein schuldhaftes Verhalten eingenommen hat, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Erklärenden für die Auflösung ursächlich war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 13/83
  • 8 ObA 41/02s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 41/02s
    Vgl; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des §1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T1)
  • 8 ObA 17/04i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 17/04i
  • 8 ObA 61/08s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 61/08s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach § 22 HVertrG. (T2)
  • 9 ObA 136/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 136/08b
    Auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T3); Bem: Siehe dazu RS0124568. (T4)
  • 9 ObA 39/14x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 39/14x
    Auch
  • 9 ObA 6/15w
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 6/15w
    Auch

Schlagworte

Angestellte, Ende, Beendigung, Ausgleich, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ersatz, Schadenersatz, Ursache, Bedingung, Kausalität, Verschulden, Mitverschulden, beiderseitig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028246

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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