RS OGH 2024/4/25 4Ob17/83; 14Ob75/86; 9ObA41/02y; 8ObA196/02k; 8ObA13/24f

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Rechtssatz

Wenn sich die Entlassung als ungerechtfertigt erweist, muß der Arbeitnehmer, um die Annahme eines Mitverschuldens zu rechtfertigen, ein schuldhaftes Verhalten eingenommen haben, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber nicht bloß in der Abgabe der Entlassungserklärung bestehen darf, für die Entlassung ursächlich war. Dieses schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers darf seinerseits nicht bloß in einem die Voraussetzungen eines Entlassungstatbestandes nicht oder nicht ganz erfüllenden Verhalten bestehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Kulpakompensation, Ausgleich, Ersatz, Schadenersatz, Ursache, Kausalität, Verschulden, beiderseitig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028239

Im RIS seit

22.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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