RS OGH 2021/6/25 1Ob3/83, 1Ob3/87, 1Ob5/91, 3Ob509/95, 9ObA320/97t, 4Ob26/01d, 6Ob71/08x, 8Ob11/11t,

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Veröffentlicht am 23.02.1983
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Rechtssatz

Auch öffentlich - rechtliche Körperschaften kann eine Haftung für durch ihre Organe begangene Verletzungen vorvertraglicher Pflichten treffen; selbst wenn die Organe nicht Abschlussvollmacht besaßen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009178

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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