Norm
MedienG §1 Abs1 Z8Rechtssatz
Zufolge der inhaltlichen Gleichstellung der Begriffe "Medieninhaber" und "Verleger" kommt auch als Verleger nur in Betracht, wer - über die bloße Veranlassung oder Besorgung der Vorbereitung eines Medienwerkes hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerks hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerks (zumindest) teilhat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016