RS OGH 1983/2/23 11Os155/82, 11Os165/85 (11Os166/85), 4Ob111/92, 4Ob51/95, 6Ob232/97d

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Veröffentlicht am 23.02.1983
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Norm

MedienG §1 Abs1 Z8

Rechtssatz

Zufolge der inhaltlichen Gleichstellung der Begriffe "Medieninhaber" und "Verleger" kommt auch als Verleger nur in Betracht, wer - über die bloße Veranlassung oder Besorgung der Vorbereitung eines Medienwerkes hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerks hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerks (zumindest) teilhat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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