RS OGH 1983/2/23 3Ob189/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1983
beobachten
merken

Norm

EO §35 Ag
EO §36 Ac
EO §36 E
EO §36 F

Rechtssatz

Vereinbarungen, mit denen einem Schuldner ein Nachlaß gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen, es kommt daher nur die Auslegung in Frage, daß der betreibende Gläubiger mit dieser Vereinbarung im Sinne des § 36 Abs 1 Z 3 EO für die Zeit der Einhaltung der übernommenen Ratenverpflichtungen auf die Einleitung der Exekution verzichtet hat. (hier: keine Klage nach § 35 EO).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 189/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 189/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001016

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0030OB00189_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten