Norm
ABGB §916 Abs2 ARechtssatz
Durch den Einredenausschluß nach § 916 Abs 2 ABGB soll nur das Vertrauen des Dritten bei seinem Erwerb eines Rechtes auf Grund der von ihm als wahrhaft angesehenen Scheinerklärung geschützt werden. Die Einrede des Scheingeschäftes bleibt daher zulässig und ein verdecktes Geschäft auch gegenüber dem Dritten maßgebend, wenn dieser im Falle der Wahrhaftigkeit der Scheingeschäftserklärung - unabhängig von seiner eigenen Vorstellung - kraft Gesetzes einen Rechtsanspruch erworben hätte, zB einen Anfechtungsanspruch nach der Anfechtungsordnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018043Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0060OB00780_8200000_001