RS OGH 1983/3/9 6Ob780/82, 3Ob534/91, 8Ob513/94, 1Ob58/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

ABGB §916 Abs2 A
AnfO §1

Rechtssatz

Durch den Einredenausschluß nach § 916 Abs 2 ABGB soll nur das Vertrauen des Dritten bei seinem Erwerb eines Rechtes auf Grund der von ihm als wahrhaft angesehenen Scheinerklärung geschützt werden. Die Einrede des Scheingeschäftes bleibt daher zulässig und ein verdecktes Geschäft auch gegenüber dem Dritten maßgebend, wenn dieser im Falle der Wahrhaftigkeit der Scheingeschäftserklärung - unabhängig von seiner eigenen Vorstellung - kraft Gesetzes einen Rechtsanspruch erworben hätte, zB einen Anfechtungsanspruch nach der Anfechtungsordnung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 780/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 780/82
    Veröff: JBl 1984,318 = SZ 56/41
  • 3 Ob 534/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 534/91
    Veröff: ÖBA 1992,176 = JBl 1922,322
  • 8 Ob 513/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 Ob 513/94
    Auch; Beisatz: Hier: Eintrittsrecht nach § 14 Abs 3 MRG. (T1)
  • 1 Ob 58/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 58/02i
    Auch; Beisatz: Die Einrede gilt auch für das Umgehungsgeschäft, bei dem die für Dritte erkennbaren rechtsgeschäftlichen Erklärungen entweder eine tatsächlich getroffene Parteiabrede in bestimmten Vertragspunkten oder aber ein anderes, wirklich abgeschlossenes Rechtsgeschäft verbergen sollen. (T2); Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung des § 916 Abs 2 ABGB ist, dass der Dritte bei seinem Rechtserwerb die Scheinerklärung bedachte und deren Inhalt als wahrhaft gewollt unterstellte, ist er doch in seinem Vertrauen auf diesen Erklärungsinhalt zu schützen. (T3); Beisatz: Wo immer die Schädigung eines Dritten deshalb zu besorgen ist, weil er den Inhalt einer Scheinerklärung als wahrhaft gewollt voraussetzte und darauf bauend Rechte erwarb, müssen sich der Urheber und der Empfänger der Scheinerklärung vom Dritten im Interesse des Schutzes seiner Rechtsposition so behandeln lassen, als wäre die jeweils maßgebende Erklärung nicht bloß zum Schein abgegeben worden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018043

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00780_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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