RS OGH 1996/1/31 6Ob807/82, 1Ob698/85, 8Ob694/86, 9Ob517/95, 7Ob644/95

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

EheG §81
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Eine Liegenschaft mit darauf befindlichem Ferienhaus, welches von den Ehegatten zumindest während der Sommermonate gemeinsam benützt wurde, gehört zum ehelichen Gebrauchsvermögen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057255

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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