Norm
StGB §108Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des WBFG 1968 besteht ein konkretes Recht der danach zur Förderung berufenen Gebietskörperschaft, daß Förderungsmittel zu den Gesetz (§ 1) umschriebenen Zwecken nur unter den hiefür vom Gesetz statuierten Voraussetzungen verwendet werden (so schon EvBl 1975/82).Nach den Bestimmungen des WBFG 1968 besteht ein konkretes Recht der danach zur Förderung berufenen Gebietskörperschaft, daß Förderungsmittel zu den Gesetz (Paragraph eins,) umschriebenen Zwecken nur unter den hiefür vom Gesetz statuierten Voraussetzungen verwendet werden (so schon EvBl 1975/82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093213Dokumentnummer
JJR_19830310_OGH0002_0120OS00073_8200000_001