RS OGH 1983/3/14 Bkd18/82, 2Bkd7/96, 10Bkd2/03, 10Bkd5/03, 16Bkd8/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1983
beobachten
merken

Norm

RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Ob sich ein Rechtsanwalt bei der Vertretung seiner Partei innerhalb der ihm durch § 9 Abs 1 RAO gezogenen Grenzen hält, ist von Fall zu Fall (zunächst) objektiv nach dem Inhalt seines Auftrages und den jeweils maßgeblichen Vorschriften unter dem Blickwinkel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu beurteilen. Allerdings kommt es diesbezüglich unter Umständen auch auf die Meinung des Anwaltes an. Zum objektiven Rechtfertigungsgrund des Handelns in Wahrung fremder Interessen kommt zusätzlich ein subjektives Rechtfertigungselement dazu.

Entscheidungstexte

  • Bkd 18/82
    Entscheidungstext OGH 14.03.1983 Bkd 18/82
    Veröff: AnwBl 1984,274
  • 2 Bkd 7/96
    Entscheidungstext OGH 09.12.1996 2 Bkd 7/96
  • 10 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 27.10.2003 10 Bkd 2/03
    nur: Ob sich ein Rechtsanwalt bei der Vertretung seiner Partei innerhalb der ihm durch § 9 Abs 1 RAO gezogenen Grenzen hält, ist von Fall zu Fall (zunächst) objektiv nach dem Inhalt seines Auftrages und den jeweils maßgeblichen Vorschriften unter dem Blickwinkel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu beurteilen. (T1)
  • 10 Bkd 5/03
    Entscheidungstext OGH 08.03.2004 10 Bkd 5/03
    Auch; nur T1
  • 16 Bkd 8/11
    Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 8/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0072240

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten