Norm
MilStG §12 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 12 Abs 1 Z 1 MilStG pönalisiert den qualifizierten Ungehorsam, der darin besteht, daß sich der Täter "demonstrativ" gegen einen ihm erteilten Befehl wendet und ihn solcherart nicht befolgt. Somit genügt weder bloße Nichtbefolgung eines Befehls, noch auch, daß der Täter durch beleidigende Worte oder Gesten lediglich zu erkennen gibt, daß er den - obzwar von ihm befolgten - Befehl innerlich ablehnt oder mißbilligt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087214Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0100OS00010_8300000_002