TE OGH 1983/3/22 10Os10/83

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Veröffentlicht am 22.03.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.März 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans Walter A und Georg B wegen des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG.

und eines weiteren Delikts über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. Oktober 1982, GZ. 17 Vr 1266/82-13, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Drahos, und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen wegen Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG., sowie in den Strafaussprüchen aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Hans Walter A und Georg B werden von der Anklage, am 3.Oktober 1981 in Wals als Wehrmänner der Werkstattkompanie des Versorgungsregimentes 3 einen Befehl nicht befolgt zu haben, indem sie sich dagegen mit beleidigenden Worten auflehnten, und zwar A/ Hans Walter A 1. jenen des Wachekommandanten der Haupttorwache, das Fahrzeug auf dem Parkplatz vor der Kaserne abzustellen und eine Ordnungshaft anzutreten, durch die Äußerung: 'Halt den Mund, das geht dich nichts an', 2. jenen des OVT Leutnant Johann D, ruhig zu sein, durch die Äußerung: 'Leutnant, Leutnant, dumme Sau'; B/ Georg B jenen des Wachekommandanten der Kaserne, sofort zum Haupttor zurückzukehren, durch die Äußerung: 'Halt den Mund', und dadurch das Vergehen des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG. begangen zu haben, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

Für das den Angeklagten weiterhin zur Last fallende Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Abs 1 StGB werden die Angeklagten Hans Walter A und Georg B nach § 307 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von je 60 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.

Die Höhe des Tagessatzes wird mit jeweils 100 S bestimmt. Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens wird aus dem Ersturteil übernommen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verworfen, mit ihren Berufungen werden sie auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 24.November 1961 geborene Kfz-Mechaniker Hans Walter A und der am 15.Juni 1962 geborene Kfz-Mechaniker Georg B I. des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG. und II. des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z. 1 StGB schuldig erkannt. Nach den Feststellungen hatten die damals ihren Präsenzdienst ableistenden Angeklagten am 3.Oktober 1981

ab 12,30 Uhr die (militärische) Ordnungsstrafe der Ordnungshaft zu verbüßen. Sie traten die Haft jedoch nicht zeitgerecht an, sondern begaben sich erst um 14 Uhr, zudem unvollständig adjustiert, zum Arrest. Deswegen schickte sie der Arrestwachekommandant Walter E mit dem Auftrag, dann wieder zum Antritt des Arrestes zu erscheinen, zur Adjustierungsverbesserung in die Kompanie zurück.

Daraufhin boten ihm die beiden Angeklagten, die nach ihrer vom Gericht diesbezüglich (S. 87) den Schuldsprüchen zugrundegelegten Verantwortung die Kaserne verlassen wollten (S. 67, 68), 500 S, damit er sie gehen ließe und keine Meldung mache, worauf der Arrestwachekommandant aber nicht einging. Sodann begaben sich die Angeklagten (auftragsgemäß) in ihre Unterkunft, zogen dort (befehlswidrig) Zivilkleidung an, verließen (unerlaubt) die Kaserne und kehrten erst um 23,15 Uhr alkoholisiert in Begleitung des Vaters des Erstangeklagten zum Haupttor der Kaserne zurück, wo sie beim Versuch die Wache zu passieren, angehalten wurden.

Da der Erstangeklagte seinem Vater noch den Autoschlüssel geben wollte, gingen die Angeklagten zum PKW. zurück.

Weil sie sich hiebei Zeit ließen, wurden sie vom Korporal Erich F aufgefordert, sofort zum Wachelokal zurückzukehren; diese Aufforderung wurde zwar vom Angeklagten B mit den Worten 'Halt den Mund, das geht dich nichts an' quittiert, von beiden Angeklagten jedoch befolgt. Im Wachelokal boten sie dann dem Korporal 100 S, daß er sie selbständig in den Arrest gehen lasse. Korporal F verständige aber den OVT Leutnant D, der ins Wachlokal kam und den Angeklagten den Befehl gab, sich ruhig zu verhalten, bis sie in den Arrest gebracht würden;

dies wurde von A mit den im Urteil angeführten Schimpfworten ('Leutnant, Leutnant, dumme Sau') beantwortet.

Sodann wurden die Angeklagten in den Arrest abgeführt. Hans Walter A und Georg B bekämpfen ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, in denen die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit a und vom Angeklagten B überdies jene der Z. 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Schuldsprüchen wegen § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG.:

1. Zu Recht macht beide Beschwerdeführer geltend, daß durch ihr Verhalten der Tatbestand des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG. nicht erfüllt worden ist (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO). Nach § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG. begeht nämlich dieses Vergehen, wer vorsätzlich einen Befehl nicht befolgt, indem er sich dagegen durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt. Strafbar nach Z. 1 ist also der qualifizierte Ungehorsam, der darin besteht, daß sich der Täter 'demonstrativ' gegen einen ihm erteilten Befehl wendet und ihn solcherart nicht befolgt. Es genügt somit weder bloße Nichtbefolgung eines Befehls, noch auch, daß der Täter durch beleidigende Worte oder Gesten lediglich zu erkennen gibt, daß er den - obzwar von ihm befolgten - Befehl innerlich ablehnt oder mißbilligt. Leistet ein Soldat dem erteilten Befehl zwar Folge und wendet er sich bloß gegen diesen, indem er seinen Vorgesetzten tätlich beleidigt, so verantwortet er das Vergehen nach § 22 MilStG. (vgl. Foregger-Kunst, MilStG. 75 ff.). Es stellte daher keinen Ungehorsam nach § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG. dar, wenn der Aufforderung des Wachekommandanten der Haupttorwache, das Fahrzeug auf dem Parkplatz vor der Kaserne abzustellen, dann sofort zum Haupttor zurückzukehren und die Ordnungshaft anzutreten, mit beleidigenden Worten zwar, aber doch, - weder verspätet noch mangelhaft (§ 15 MilStG.) - Folge geleistet wurde.

In diesem Punkte erweisen sich daher beide Nichtigkeitsbeschwerden schon aus rechtlichen Erwägungen als begründet, sodaß ein Eingehen auf die weiters dazu erstatteten Beschwerdeausführungen entfallen kann.

2. Beizupflichten ist dem Angeklagten A auch darin, daß die Aufforderung des Leutnants Johann D an ihn und B, sich bis zu ihrer Abführung in den Arrest ruhig zu verhalten, nach der Bedeutung der Worte und der Lage des Falles, nicht als Befehl zu schweigen (im Sinne des § 2 Z. 5 MilStG.) zu werten gewesen ist und die Reaktion des Angeklagten auf diese Aufforderung (die Äußerung 'Leutnant, Leutnant, dumme Sau') aus diesem Grund nicht als Ungehorsam im Sinne des § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG. beurteilt werden kann.

Dieser Schuldspruch des Angeklagten A erweist sich demnach

gleichfalls als rechtlich verfehlt.

Zu den Schuldsprüchen wegen § 307 Z. 1 StGB:

Die Einwendungen des Angeklagten A gegen die Feststellung, auch er habe dem Korporal Erich F 100 S dafür geboten, daß er nicht in Ordnungshaft genommen werde, gehen ins Leere, da der diesbezügliche Schuldspruch (II/B des Urteils) nur den Angeklagten B betrifft. Gegen diese Konstatierung des Schöffengerichts steht also dem Angeklagten A die Mängelrüge nicht zu.

Darauf, daß Walter E nach seinen Angaben als Zeuge das Angebot von 500 S seitens der beiden Angeklagten angesichts ihrer leichten Alkoholisierung nicht sehr ernst nahm, kommt es - entgegen den Ausführungen des Angeklagten A in seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge - nicht an. Maßgeblich ist demgegenüber die Annahme des Erstgerichtes, Zweck des Anbietens dieses Geldbetrages sei es gewesen, den Arrestwachekommandanten zur pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes zu veranlassen (vgl. S. 67 unten). Daß der Arrestwachekommandant dem Ansinnen von vornherein nicht näherzutreten gedachte, ändert nichts an dem bereits mit dem (ernst gemeinten) Anbieten des Vermögensvorteils vollendeten Delikt. Auf Zurechnungsunfähigkeit infolge Volltrunkenheit hat sich der Angeklagte A niemals berufen, sodaß Feststellungen über den Grad seiner Alkoholisierung zur Tatzeit entbehrlich waren. Die Ernstlichkeit des in Rede stehenden Anbots wird von beiden Beschwerdeführern in Zweifel gezogen, und zwar vom Angeklagten A in der insoweit von den Feststellungen abweichenden und demnach nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge und vom Angeklagten B, primär unter dem Gesichtspunkt eines formellen Begründungsmangels im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO, mit der Behauptung, die Annahme, er und A hätten im bewußten und gewollten Zusammenwirken dem Arrestwachekommandanten 500 S angeboten, damit er sie gehen ließe - also nicht sofort in Ordnungshaft nehme (vgl. S. 84) - und keine Meldung erstatte, sei aktenwidrig, widersprüchlich und unvollständig begründet. Dies trifft jedoch nicht zu, weil das Gericht im Urteil die darauf bezüglichen Verfahrensergebnisse richtig wiedergegeben hat, ein innerer Widerspruch zwischen der bekämpften Feststellung (S. 86, 88) und der in den Entscheidungsgründen (sinngemäß) wiedergegebenen Aufforderung des Arrestwachekommandanten Walter E an die beiden Angeklagten, zum Arrest zu erscheinen, nicht zu erkennen ist und es keinen Begründungsmangel darstellt, wenn sich das Erstgericht mit der Angabe des Walter E, es sei das Ansinnen der Angeklagten nicht 'sehr ernst zu nehmen' gewesen, nicht auseinandergesetzt hat; denn damit hat der Zeuge lediglich zum Ausdruck gebracht, wie er das Verhalten der Angeklagten beurteilte, nicht aber die Verantwortung der Angeklagten gestützt, ihm das Geld bloß spaßhalber angeboten zu haben (vgl. S. 70).

Das Bestechungsangebot als solches hat der Angeklagte B selbst niemals bestritten; daß sich der Zeuge Walter E nicht mehr daran erinnern konnte, welcher der beiden Angeklagten dieses Ansinnen an ihn gestellt hat, bedurfte demnach keiner besonderen Erörterung, was auch für die in Ansehung dieses Angeklagten sohin nicht entscheidungswesentliche Frage gilt, in welcher Form die im einverständlichen Zusammenwirken handelnden Angeklagten dem Genannten Geld angeboten haben.

Mit der vom Angeklagten B als widersprüchlich gerügten Passage der Urteilsgründe, der Tatbestand des § 307 Z. 1 StGB sei deshalb erfüllt, weil die Angeklagten sowohl dem Arrestwachekommandanten E, als auch dem Korporal F Geld angeboten hätten, damit jene 'sie nicht in den Arrest bringen bzw. keine Meldung von ihrem verspäteten Strafantritt machen', hat das Erstgericht überhaupt keine Konstatierungen tatsächlicher Art getroffen; hier handelt es sich nach dem Urteilsinhalt ersichtlich nur um eine etwas oberflächliche Subsumtion der vorhergehenden Tatsachenfeststellungen unter das anzuwendende Strafgesetz; ein Begründungsmangel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO kann daraus nicht abgeleitet werden. Richtig ist, daß nach § 307 Z. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden (durch das Zweite Antikorruptionsgesetz, BGBl. 205/1982 später geänderten) Fassung eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes gerichtete Absicht (§ 5 Abs 3 StGB) des Bestechers erforderlich war. Daß diese bei den Angeklagten aber auch gegeben war, hat das Erstgericht in den Urteilsgründen ohnedies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht (siehe 'dafür, daß' und 'damit' - S. 86, 89). Soweit der Angeklagte B also Konstatierungen über seine (ernstgemeinte) Absicht, einen Beamten durch Anbieten eines Vermögensvorteiles zu pflichtwidrigem Handeln zu verleiten, vermißt, setzt er sich über die betreffenden Urteilsannahmen hinweg; insoweit mangelt es an einer gesetzmäßigen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9

lit a des § 281 Abs 1 StPO

Dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten B zuwider waren Feststellungen über seine Alkoholisierung zur Tatzeit nicht erforderlich, da er sich nicht mit Volltrunkenheit verantwortet hat und auch sonst im Verfahren keine in diese Richtung weisende Umstände hervorgekommen sind. Im übrigen trifft auch nicht zu, daß bei einer (nicht zur Volltrunkenheit führenden) Alkoholisierung der erforderliche Vorsatz 'nachweisbar nicht gegeben sei'. Denn es schließt eine solche Alkoholisierung Absichtlichkeit (im Sinne des § 5 Abs 3 StGB) nicht aus.

Nicht stichhaltig ist auch der unter der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Beschwerdeeinwand, es sei bloß beim Versuch des Vergehens nach § 307 Z. 1 StGB

geblieben. Denn der Tatbestand des § 307 StGB ist, wie bereits vorhin dargelegt, schon mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vermögensvorteils vollendet; daß der Bestochene dann auch tatsächlich pflichtwidrig handelt, ist hiezu nicht erforderlich. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts als vollendetes Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten ist dem Erstgericht daher ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO reklamiert der Angeklagte B schließlich für sich die Anwendung des § 42 StGB Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es erfordern die Umstände, unter denen der Bestechungsversuch vorgenommen worden ist sowie die Tatsache, daß ein militärischer Vorgesetzter zu Pflichtwidrigkeiten verleitet werden sollte, mit dem Ziel, den ordnungsgemäßen Vollzug einer Strafe zu hindern, schon aus generalpräventiven Erwägungen eine strafgerichtliche Ahndung des inkriminierten Verhaltens.

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten war daher soweit sie sich gegen die Schuldsprüche nach § 12 Abs 1 Z. 1 MilStG. richten, Folge zu geben und diesbezüglich mit einem Freispruch der Angeklagten vorzugehen; im übrigen aber waren die Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.

Bei den demzufolge nach § 307 StGB neu zu bemessenden Strafen war hinsichtlich beider Angeklagten als mildernd zu werten deren (überwiegendes) Geständnis, die Berauschung zur Tatzeit, der Umstand, daß beide Angeklagte die Tat noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen haben und bei B überdies dessen bisher untadelhafter Wandel; erschwerend fiel demgegenüber nur bei B die Tatwiederholung ins Gewicht.

Unter Anwendung der schon vom Erstgericht herangezogenen Bestimmung des § 37 Abs 1 StGB ist eine Geldstrafe von je 60 Tagessätzen schuldangemessen.

Die Höhe des Tagessatzes von je 100 S entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten, die beide mit Sorgepflichten nicht belastet ein monatliches Nettoeinkommen von 7.500 S oder etwas mehr beziehen.

Anmerkung

E04108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00010.83.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19830322_OGH0002_0100OS00010_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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