§ 15 MilStG Gemeinsame Bestimmung

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.

In Kraft seit 01.01.1971 bis 31.12.9999
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