Norm
StEG §2Rechtssatz
1.) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung und Anhörung im Sinne des § 6 Abs 3 StEG ist nicht nur ein Verzicht auf Ansprüche nach § 2 Abs 1 lit a StEG (siehe EvBl 1972/356), sondern auch ein Verzicht auf Ersatzansprüche nach § 2 Abs 1 lit b StEG zulässig;1.) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung und Anhörung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StEG ist nicht nur ein Verzicht auf Ansprüche nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG (siehe EvBl 1972/356), sondern auch ein Verzicht auf Ersatzansprüche nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG zulässig;
2.) In einem solchen Falle bedarf es keiner Beschlußfassung im Sinne des § 6 Abs 2 StEG, weil durch den Verzicht das Substrat einer derartigen Entscheidung - Frage, ob ein Anspruch zusteht oder nicht - beseitigt wurde.2.) In einem solchen Falle bedarf es keiner Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, StEG, weil durch den Verzicht das Substrat einer derartigen Entscheidung - Frage, ob ein Anspruch zusteht oder nicht - beseitigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087534Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0090OS00009_8300000_001