RS OGH 1983/3/23 1Ob570/83, 3Ob605/90, 1Ob273/97x, 2Ob260/05g

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

ABGB §933 Abs2 III
HGB §377 A

Rechtssatz

Der Zweck der Mängelanzeige besteht darin, dem Übergeber die Möglichkeit zu geben, die Ursache der Mängel in möglichst kurzer Zeit festzustellen, den Umfang der Schäden zu erkennen, für unverzügliche Abhilfe zu sorgen und auf diese Weise den ihm selbst und dem Erwerber drohenden Schaden zu vermeiden oder zu verringern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019027

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00570_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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