Rechtssatz
§ 286 StGB trifft denjenigen, der, ohne zu der Vorsatztat eines anderen (durch Ausführungshandlungen, durch Beihilfe oder durch Anstiftung) beizutragen, deren Verwirklichung und damit deren Erfolg (beim Mord: den Tod) durch vorsätzliches Nichthindern will.Paragraph 286, StGB trifft denjenigen, der, ohne zu der Vorsatztat eines anderen (durch Ausführungshandlungen, durch Beihilfe oder durch Anstiftung) beizutragen, deren Verwirklichung und damit deren Erfolg (beim Mord: den Tod) durch vorsätzliches Nichthindern will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095740Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0130OS00023_8300000_004