RS OGH 1983/4/7 12Os35/83, 11Os119/83, 13Os22/66, 12Os116/86, 15Os124/91, 12Os165/93, 14Os100/03, 13

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Veröffentlicht am 07.04.1983
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Norm

StGB §146 C1

Rechtssatz

Schaden am Vermögen setzt voraus, dass die gesamte Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als vorher; dies ist der Fall, wenn sich die Aktiven vermindert bzw die Passiven erhöht haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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