RS OGH 1996/2/26 4Ob325/83 (4Ob326/83), 4Ob511/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

EO §390 IVF
ZPO §56
  1. EO § 390 heute
  2. EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 390 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 390 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. EO § 390 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Wird eine vom Gericht der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO auferlegten Sicherheit durch Vorlage einer Bankgarantie geleistet, in der das Kreditinstitut die Verpflichtung übernimmt, einen bestimmten Betrag nach Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bei Gericht zu erlegen, dann kann schon nach der besonderen Rechtsnatur dieser Sicherheit ein gesetzliches Pfandrecht (hier: des Gegners der gefährdeten Partei) nur entstehen, wenn und soweit das Gericht diese Bankgarantie tatsächlich abruft und damit in einen gerichtlichen Barerlag umwandelt. Wird die Bankgarantie zurückgestellt, erlischt ein gesetzliches Pfandrecht daher nicht.Wird eine vom Gericht der gefährdeten Partei gemäß Paragraph 390, EO auferlegten Sicherheit durch Vorlage einer Bankgarantie geleistet, in der das Kreditinstitut die Verpflichtung übernimmt, einen bestimmten Betrag nach Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bei Gericht zu erlegen, dann kann schon nach der besonderen Rechtsnatur dieser Sicherheit ein gesetzliches Pfandrecht (hier: des Gegners der gefährdeten Partei) nur entstehen, wenn und soweit das Gericht diese Bankgarantie tatsächlich abruft und damit in einen gerichtlichen Barerlag umwandelt. Wird die Bankgarantie zurückgestellt, erlischt ein gesetzliches Pfandrecht daher nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0005535">4 Ob 325/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 325/83
    ÖBl 1983,116 P RZ 1984/48 S 148 = SZ 56/55
  • RS0005535">4 Ob 511/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 511/96
    Beisatz: Ein gesetzliches Pfandrecht des Gegners der erlegenden Partei (hier: der Beklagten), kann im Fall der Vorlage einer Bankgarantie erst dann entstehen, wenn und soweit das Gericht die Bankgarantie tatsächlich abruft; nach § 56 Abs 3 ZPO wird mit dem gerichtlichen Erlage an dessen Gegenstand ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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