RS OGH 1983/4/12 4Ob325/83 (4Ob326/83), 4Ob511/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

EO §390 IVF
ZPO §56

Rechtssatz

Wird eine vom Gericht der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO auferlegten Sicherheit durch Vorlage einer Bankgarantie geleistet, in der das Kreditinstitut die Verpflichtung übernimmt, einen bestimmten Betrag nach Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bei Gericht zu erlegen, dann kann schon nach der besonderen Rechtsnatur dieser Sicherheit ein gesetzliches Pfandrecht (hier: des Gegners der gefährdeten Partei) nur entstehen, wenn und soweit das Gericht diese Bankgarantie tatsächlich abruft und damit in einen gerichtlichen Barerlag umwandelt. Wird die Bankgarantie zurückgestellt, erlischt ein gesetzliches Pfandrecht daher nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 325/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 325/83
    ÖBl 1983,116 P RZ 1984/48 S 148 = SZ 56/55
  • 4 Ob 511/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 511/96
    Beisatz: Ein gesetzliches Pfandrecht des Gegners der erlegenden Partei (hier: der Beklagten), kann im Fall der Vorlage einer Bankgarantie erst dann entstehen, wenn und soweit das Gericht die Bankgarantie tatsächlich abruft; nach § 56 Abs 3 ZPO wird mit dem gerichtlichen Erlage an dessen Gegenstand ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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