Norm
UrhG §26Rechtssatz
Da das angemessene Entgelt nach § 86 Abs 1 UrhG "dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre", zu zahlen ist und auch der Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 1 UrhG nur eines vom Urheber einem Dritten eingeräumten Nutzungsrechtes nur von diesem Verwertungsberechtigten und nicht auch vom Urheber selbst geltend gemacht werden.Da das angemessene Entgelt nach Paragraph 86, Absatz eins, UrhG "dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre", zu zahlen ist und auch der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz eins, UrhG nur eines vom Urheber einem Dritten eingeräumten Nutzungsrechtes nur von diesem Verwertungsberechtigten und nicht auch vom Urheber selbst geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024