RS OGH 2022/1/25 4Ob319/83; 4Ob104/11i; 4Ob219/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

UrhG §26
UrhG §86 Abs1
UrhG §87 Abs1

Rechtssatz

Da das angemessene Entgelt nach § 86 Abs 1 UrhG "dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre", zu zahlen ist und auch der Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 1 UrhG nur eines vom Urheber einem Dritten eingeräumten Nutzungsrechtes nur von diesem Verwertungsberechtigten und nicht auch vom Urheber selbst geltend gemacht werden.Da das angemessene Entgelt nach Paragraph 86, Absatz eins, UrhG "dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre", zu zahlen ist und auch der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz eins, UrhG nur eines vom Urheber einem Dritten eingeräumten Nutzungsrechtes nur von diesem Verwertungsberechtigten und nicht auch vom Urheber selbst geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 319/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 319/83
    Veröff: ÖBl 1984,26 = RdW 1983,10
  • RS0077716">4 Ob 104/11i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 104/11i
    Auch; Beisatz: Das gilt allerdings nur im Umfang der Rechteübertragung. (T1)
  • RS0077716">4 Ob 219/21s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 219/21s
    Vgl; Beisatz: Hier: Das gilt auch wenn die Unionsrechtswidrigkeit vom Inhalt von Lizenzvereinbarungen abhängt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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