TE OGH 2022/2/25 4Ob219/21s

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Veröffentlicht am 25.02.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* KG, *, 2. R* I*, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2021, GZ 2 R 147/21g-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Über die Revision hat der erkennende Senat bereits am 25. 1. 2022 entschieden. Die Entscheidung wurde am 26. 1. 2022 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 24. 2. 2022 eingebrachte Zurückziehung der Revision der Klägerin ist daher unzulässig (6 Ob 225/20m).

Textnummer

E134449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00219.21S.0225.000

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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