Norm
ABGB §871 DRechtssatz
Bei der Rückabwicklung infolge Irrtumsanfechtung ist der volle Kaufpreis und nicht etwa nur jener Teil des Kaufpreises zurückzuerstatten, der dem tatsächlichen Wert entsprochen hat. Der Käufer seinerseits ist dagegen verpflichtet, den Kaufgegenstand zurückzustellen und ihm die von ihm verursachten Schäden, sowie die Wertminderung durch die geschehene Benützung, in der Regel aber nicht auch die Wertminderung durch eine Änderung der Marktsituation, zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016247Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00583_8200000_001