Rechtssatz
Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des Paragraph 934, ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des Paragraph 305, ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010074Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024