RS OGH 2002/6/26 4Ob20/82 (4Ob21/82), 9ObA151/87, 9ObA2228/96d, 8ObA343/98v, 9ObA141/02d

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

HbG §2 Z1

Rechtssatz

Ein Hausbesorgerverhältnis im Sinne des § 2 Z 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nicht alle in § 4 Abs 1 und 2 HbG genannten Dienstleistungen zur Gänze dem Hausbesorger obliegen; die vertragliche Herausnahme etwa der Stiegenhausreinigung oder eine Einschränkung der Wartungsaufgaben und Beaufsichtigungsaufgaben stehen der rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis so lange nicht entgegen, als dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen - Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung - übertragen worden sind.Ein Hausbesorgerverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, HGB liegt auch dann vor, wenn nicht alle in Paragraph 4, Absatz eins und 2 HbG genannten Dienstleistungen zur Gänze dem Hausbesorger obliegen; die vertragliche Herausnahme etwa der Stiegenhausreinigung oder eine Einschränkung der Wartungsaufgaben und Beaufsichtigungsaufgaben stehen der rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis so lange nicht entgegen, als dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen - Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung - übertragen worden sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsleistungen, Arbeitspflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062870

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00020_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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