RS OGH 1983/4/14 6Ob4/83, 1Ob84/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1983
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Norm

ZPO §6 Abs2
ZPO §226 I
ZPO §477 Abs2 E

Rechtssatz

Eine Erklärung, ob ein Verfahren oder Rechtsmittel genehmigt wird oder nicht, kann den Zweck, unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Gericht und allenfalls gegenüber einer Gegenpartei zu erzeugen, nur erreichen, wenn sie unbedingt abgegeben wird. Eine derartige Erklärung bedingt abzugeben, ist unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 4/83
    Entscheidungstext OGH 14.04.1983 6 Ob 4/83
    Veröff: SZ 56/65
  • 1 Ob 84/15g
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 84/15g
    Auch; Beisatz: Der einstweilige Sachwalter des Antragstellers ist mit der Einbringung des Rechtsmittels einverstanden, wenn dem Antragsteller „dadurch keine Kosten entstehen“. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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