TE OGH 1983/4/14 6Ob4/83

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Veröffentlicht am 14.04.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Handelsregistersache der "Al*****" *****, infolge Rekurses der Al***** in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 14. Oktober 1982, GZ 3 R 112, 118/82-8, womit die Rekurse der All***** in Liquidation, ***** gegen die Beschlüsse (Eintragungsverfügungen) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgerichtes vom 1. Juli 1982, GZ 22 HRB 2059-1, und vom 3. August 1982, GZ 22 HRB 2059-2, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit notariellen Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 1982 war die "Al*****" Handels***** gegründet und am 1. Juli 1982 in das Handelsregister eingetragen worden.

In der Generalversammlung vom 16. Juli 1982 wurde der Firmenname im "Alpl*****" ***** gesellschaft mbH geändert und der geänderte Firmenwortlaut am 4. August 1982 in das Handelsregister eingetragen. Die beiden Eintragungsverfügungen bekämpfte die Al***** in Liquidation, *****, mit Rekursen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies die Rekurse zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs (richtig Rekurs) der ***** in Liquidation, Klagenfurt, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass er aufgehoben und dem Oberlandesgericht Graz die neuerliche Entscheidung aufgetragen werde. Mit Rücksicht darauf, dass am 7. Oktober 1982, somit vor Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, der Konkurs über das Vermögen der Rechtsmittelwerberin eröffnet wurde (Handelsregisterauszug HRB 363/Klagenfurt), war zu prüfen, ob die Gemeinschuldnerin bei Erhebung des Rechtsmittels der Vertretung durch den Masseverwalter bedurfte. Dies ist zu bejahen. Denn jedenfalls die Firma einer Kapitalgesellschaft gehört zur Konkursmasse (vgl Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 223, 492; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung9, Anm 80 zu § 1; Jaeger, Konkursordnung9, Anm 15 zu § 1), weshalb auch die Abwehr eines Firmenmissbrauches vom Masseverwalter vorzunehmen ist (vgl SZ 12/301). Das vorliegende Rechtsmittel wurde jedoch nicht vom Masseverwalter erhoben, sondern von der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz. Diese Verfahrenshandlung wurde vom Masseverwalter nicht genehmigt, weil er lediglich die Erklärung abgab, für den Fall, "dass die Gemeinschuldnerin Auftraggeberin des Rechtsmittels sein sollte, was jedoch vom Masseverwalter auf Grund der vorliegenden Unterlagen als bestritten zu gelten hat, ... aus Gründen der Vorsicht dennoch die Genehmigung des Rechtsmittels" zu erteilen. Diese Erklärung ist als bedingte Verfahrenshandlung zu beurteilen, bei welcher die Bedingung an ein außerprozessuales Ereignis geknüpft ist. Eine Erklärung, ob ein Verfahren oder Rechtsmittel genehmigt wird oder nicht, kann den Zweck, unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem Gericht und allenfalls gegenüber einer Gegenpartei zu erzeugen, nur erreichen, wenn sie unbedingt abgegeben wird. Eine derartige Erklärung bedingt abzugeben, ist unzulässig (vgl Fasching III 11 f). Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Masseverwalter die Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels nicht genehmigt hat. Da das Rechtsmittel schon aus diesem Grunde zurückgewiesen werden musste, war die Frage nicht zu prüfen, ob der vom Rekursgericht gebrauchte Zurückweisungsgrund zu Recht herangezogen wurde.

Anmerkung

E74445 6Ob4.83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0060OB00004.83.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19830414_OGH0002_0060OB00004_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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