Norm
StGB §22Rechtssatz
Nur die gesetzlich beschriebenen (zwingenden) materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 22 StGB sind nach der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO überprüfbar. Die Ermessensentscheidung betreffend die Gefährlichkeit des Täters (§ 22 Abs 1, letzter Halbsatz, StGB) und die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (§ 22 Abs 2 Ende StGB) ist wie jene Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionsbereich, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar.Nur die gesetzlich beschriebenen (zwingenden) materiellrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 22, StGB sind nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überprüfbar. Die Ermessensentscheidung betreffend die Gefährlichkeit des Täters (Paragraph 22, Absatz eins,, letzter Halbsatz, StGB) und die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (Paragraph 22, Absatz 2, Ende StGB) ist wie jene Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionsbereich, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018