RS OGH 1983/4/26 10Os65/83, 13Os107/02, 14Os154/02, 11Os58/03, 11Os54/03, 11Os79/07p, 13Os80/08a, 15

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Veröffentlicht am 26.04.1983
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099599

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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