Norm
StPO §126 Abs2 ARechtssatz
Zur Erläuterung - aber nicht zur Überprüfung oder Ergänzung - eines Fakultätsgutachtens kann (im Bedarfsfall) als Sachverständiger, dessen Auswahl jedenfalls dem Gericht obliegt (§§ 119 Abs 1, 248 Abs 1 StPO), auch ein im Verfahren bereits tätig gewordener Experte beigezogen werden; mit der Ergänzung eines derartigen Gutachtens hingegen ist neuerlich das gesamte Fakultätskollegium zu befassen.Zur Erläuterung - aber nicht zur Überprüfung oder Ergänzung - eines Fakultätsgutachtens kann (im Bedarfsfall) als Sachverständiger, dessen Auswahl jedenfalls dem Gericht obliegt (Paragraphen 119, Absatz eins, 248, Absatz eins, StPO), auch ein im Verfahren bereits tätig gewordener Experte beigezogen werden; mit der Ergänzung eines derartigen Gutachtens hingegen ist neuerlich das gesamte Fakultätskollegium zu befassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097470Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008