Norm
ABGB §879 Abs1 BIRechtssatz
Die Regelung des § 879 Abs 1 ABGB gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung.Die Regelung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, Sittenwidrigkeit, KündigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025