RS OGH 1983/4/29 10Os54/83, 15Os16/95, 15Os154/97 (15Os155/97), 12Os81/09t, 11Os43/11z, 12Os104/11b,

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Veröffentlicht am 29.04.1983
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Norm

StGB §33 Z1

Rechtssatz

Die tatsächlich vielfache Wiederholung eines Diebstahls, möge sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein (vgl EvBl 1976/122, ÖJZ-LSK 1978/70), gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (so schon 10 Os 51/78 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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