RS OGH 1989/1/10 8Ob564/82, 5Ob574/85, 3Ob589/87, 2Ob559/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1983
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Norm

EheG §84
EheG §87 Abs1
  1. EheG § 84 heute
  2. EheG § 84 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Eine künftige Berührung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten ist im Fall einer rechtsgestaltenden Verfügung der Art, wie sie im § 87 Abs 1 EheG ausdrücklich vorgesehen ist, nicht auszuschließen. Daraus folgt, daß in jenen Fällen, in denen die anzustellenden Billigkeitserwägungen Maßnahmen im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle erfordern, derartige Maßnahmen nicht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 84 EheG verweigert werden können.Eine künftige Berührung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten ist im Fall einer rechtsgestaltenden Verfügung der Art, wie sie im Paragraph 87, Absatz eins, EheG ausdrücklich vorgesehen ist, nicht auszuschließen. Daraus folgt, daß in jenen Fällen, in denen die anzustellenden Billigkeitserwägungen Maßnahmen im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle erfordern, derartige Maßnahmen nicht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 84, EheG verweigert werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057520

Dokumentnummer

JJR_19830505_OGH0002_0080OB00564_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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