Norm
KollV für das Bäckergewerbe §21 Z1Rechtssatz
Unbeschadet der Frage, ob diese Schlichtungsklausel dem normativen Teil eines KollV (§ 11 Abs 1 ArbVG) überhaupt angehören und eine mit normativer Kraft ausgestattete Inhaltsnorm im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG bilden kann, genügt die gegenständliche Schlichtungsklausel weder den Mindesterfordernissen an Bestimmtheit der Regelung noch den unabdingbaren Voraussetzungen der durch die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle zu gewährleistenden Objektivität ihrer Tätigkeit.Unbeschadet der Frage, ob diese Schlichtungsklausel dem normativen Teil eines KollV (Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG) überhaupt angehören und eine mit normativer Kraft ausgestattete Inhaltsnorm im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG bilden kann, genügt die gegenständliche Schlichtungsklausel weder den Mindesterfordernissen an Bestimmtheit der Regelung noch den unabdingbaren Voraussetzungen der durch die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle zu gewährleistenden Objektivität ihrer Tätigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063867Im RIS seit
10.05.1983Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025