TE OGH 2024/11/19 4Ob33/24t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GesmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Doppelhofer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. *, und 2. *, beide *, beide vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 40.142,44 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2023, GZ 16 R 281/23w-23.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Oktober 2023, GZ 29 Cg 17/23h-19, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Rekurses wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Über den Rekurs hat der erkennende Senat bereits am 22. 10. 2024 entschieden. Die Entscheidung wurde am gleichen Tag an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 11. 11. 2024 eingebrachte Zurückziehung des Rechtsmittels ist daher unzulässig (6 Ob 225/20m; 4 Ob 70/22f).

Textnummer

E143024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00033.24T.1119.000

Im RIS seit

11.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten