Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B* Limited, *, Malta, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 129.730 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2022, GZ 16 R 5/22f-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. November 2021, GZ 54 Cg 53/21t-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Über die Revision hat der erkennende Senat bereits am 22. 4. 2022 entschieden. Die Entscheidung wurde am gleichen Tag an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 13. 5. 2022 eingebrachte Zurückziehung der Revision der Beklagten ist daher unzulässig (6 Ob 225/20m).
Textnummer
E135147European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00070.22F.0523.000Im RIS seit
22.06.2022Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022