RS OGH 1983/5/11 3Ob57/83

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Norm

EO §239 Abs3
  1. EO § 239 heute
  2. EO § 239 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 239 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 239 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat ein Beschluß über einen im Rahmen der Verteilungstagsatzung gestellten Aufschiebungsantrag abgesprochen und wurde die Ausfertigung des Beschlusses mit dem Verteilungsbeschluß verbunden, macht dies den Beschluß nicht zu einem Beschluß im Sinne des § 239 Abs 3 EO, da die Abweisung des Aufschiebungsantrages nicht Teil des Verteilungsbeschlusses selbst ist.Hat ein Beschluß über einen im Rahmen der Verteilungstagsatzung gestellten Aufschiebungsantrag abgesprochen und wurde die Ausfertigung des Beschlusses mit dem Verteilungsbeschluß verbunden, macht dies den Beschluß nicht zu einem Beschluß im Sinne des Paragraph 239, Absatz 3, EO, da die Abweisung des Aufschiebungsantrages nicht Teil des Verteilungsbeschlusses selbst ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 57/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 57/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003393

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0030OB00057_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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