Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Das jedem Prozeß anhaftende Risiko kann nicht bewirken, daß der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde. Zweifel an der Erweisbarkeit des anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden nicht hinaus, wenn ein garantierter Erfolg trotz Verbesserungsversuchs nicht eintrat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024