RS OGH 2014/10/23 1Ob607/83 (1Ob608/83); 2Ob657/87; 2Ob566/88; 2Ob166/89; 5Ob157/14w

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Norm

ABGB §1489 IIA
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Das jedem Prozeß anhaftende Risiko kann nicht bewirken, daß der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde. Zweifel an der Erweisbarkeit des anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden nicht hinaus, wenn ein garantierter Erfolg trotz Verbesserungsversuchs nicht eintrat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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