RS OGH 1983/5/17 12Os121/82, 12Os76/21z (12Os104/21t)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1983
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Norm

StGB §2 A
StGB §2 D
StGB §12 C
StGB §153

Rechtssatz

Für die Geschäftsführung verantwortliche Organe einer mit dem Machtgeber in vertraglicher Rechtsbeziehung stehenden juristischen Person, welche eine rechtlich als dem Machtgeber zustehender Preisnachlaß zu wertende Provisionsabsprache zwischen dem Machthaber und ihren Bediensteten kennen und billigen, haften auch dann, wenn die Provisionszahlungen ohne ihr weiteres Zutun vorgenommen werden, wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Untreue des Machthabers des Vertragspartners, wobei die sie persönlich treffende, ihre Garantenstellung begründende Erfolgsabwendungspflicht schon aus der (nebenvertraglichen) vertraglichen Vermögensfürsorgepflicht für den Geschäftspartner bei Abwicklung des Geschäfts (und nicht nur aus dem Ingerenzprinzip) folgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089122

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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