RS OGH 1983/5/17 12Os121/82

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Veröffentlicht am 17.05.1983
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Rechtssatz

Das Gericht überschreitet die Anklage nicht, wenn es deren Tatsachenkomplex in anderer Gruppierung beurteilt und dabei von einer anderen Rechtsansicht ausgeht als der Ankläger (Mayerhofer-Rieder, Entscheidung Nr 15 zu § 262 StPO).Das Gericht überschreitet die Anklage nicht, wenn es deren Tatsachenkomplex in anderer Gruppierung beurteilt und dabei von einer anderen Rechtsansicht ausgeht als der Ankläger (Mayerhofer-Rieder, Entscheidung Nr 15 zu Paragraph 262, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098874

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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