RS OGH 1983/5/17 12Os121/82

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Veröffentlicht am 17.05.1983
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Norm

StGB §10
StGB §307

Rechtssatz

Ein Unternehmer oder leitender Angestellter, der sich durch eine strafrechtlich verpönte Bestechung einen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen will, kann unter dem Aspekt mangelnder Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens nicht entschuldigt, geschweige dem gerechtfertigt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089472

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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