RS OGH 1983/5/17 12Os121/82, 15Os9/88 (15Os10/88), 2Ob242/06m, 11Os51/18m

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Veröffentlicht am 17.05.1983
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Norm

ABGB §1009
StGB §153

Rechtssatz

Auch ein Preisnachlaß, der nicht schon bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt wurde, sondern letztlich nur unter Verzicht auf einen Teil des Gewinns (oder unter Inkaufnahme eines Verlusts) gewährt wird, steht als aus dem Geschäft entspringender Nutzen (§ 1009 ABGB) dem Machtgeber zu. Die eigenmächtige Einbehaltung eines solchen nachträglichen Preisnachlasses durch den Machthaber begründet Untreue zum Nachteil des Machtgebers.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 121/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
    Veröff: EvBl 1984/18 S 49 = SSt 54/42 = JBl 1983,545 (Anmerkung Liebscher)
  • 15 Os 9/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 9/88
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Provisionen als den Machtgeber benachteiligender (nicht deklarierter) Kostenfaktor. (T1) Veröff: JBl 1989,122
  • 2 Ob 242/06m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
    Auch
  • 11 Os 51/18m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 11 Os 51/18m
    Auch; Beisatz. Hier: Verzicht auf die Ausschüttung eines dem Machtgeber zustehenden Gewinns. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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