RS OGH 1983/5/17 12Os121/82, 15Os9/88 (15Os10/88)

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Veröffentlicht am 17.05.1983
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Der Beurteilung einer "Provision" als ein in Wahrheit gewährter Preisnachlaß steht nicht entgegen, daß sie bei der Erstellung des Anbots keinen eigenen Kostenfaktor gebildet hat, weil für die Preisbildung alle für den betreffenden Geschäftsfall maßgebenden Aufwendungen bedeutsam sind, mögen sie auch betriebswirtschaftlich nur einen Teil der Gemeinkosten bilden; auf die ziffernmäßige Meßbarkeit des preisbildenden Einflusses der jeweiligen Aufwendung kommt es dabei nicht an; genug daran, daß ein solcher Einfluß - wirtschaftlich gesehen - besteht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 121/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
    Veröff: SSt 54/42 = EvBl 1984/18 S 49 = JBl 1983,545 (Anmerkung Liebscher) = ÖJZ-LSK 1983/143
  • 15 Os 9/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 9/88
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Provisionen als den Machtgeber benachteiligender (nicht deklarierter) Kostenfaktor. (T1) Veröff: JBl 1989,122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095569

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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