RS OGH 1988/6/15 12Os121/82, 15Os9/88 (15Os10/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1983
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Norm

StGB §153
StGB §305
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 305 heute
  2. StGB § 305 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 305 gültig von 28.12.2019 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  4. StGB § 305 gültig von 01.01.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  5. StGB § 305 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  6. StGB § 305 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StGB § 305 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

(Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. Es liegt diesfalls eine (bloße) Geschenkannahme vor, die nur unter den Voraussetzungen des § 305 StGB strafbar ist.(Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. Es liegt diesfalls eine (bloße) Geschenkannahme vor, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 305, StGB strafbar ist.

Entscheidungstexte

  • RS0095585">12 Os 121/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
    Veröff: SSt 54/42 = EvBl 1984/18 S 49 = JBl 1983,545 (Anmerkung Liebscher) = ÖJZ-LSK 1983/145
  • RS0095585">15 Os 9/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 9/88
    nur: (Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. (T1) Beisatz: Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des § 153 a StGB aktuell. (T2) Veröff: JBl 1989,122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095585

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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