RS OGH 1992/6/11 13Os72/83, 9Os141/84, 11Os17/85, 12Os50/92

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Veröffentlicht am 19.05.1983
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Rechtssatz

1. In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.

2. Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlich prompter Abbuchung zunächst den Kontoinhaber.

3. Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und der privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend, geschädigt (§ 146 StGB) wird.3. Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und der privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend, geschädigt (Paragraph 146, StGB) wird.

4. Ob der Scheck durch ein Guthaben oder durch die bloße Einlösungsbereitschaft des Kreditinstituts gedeckt ist, ist wegen der regelmäßig eingeräumten Überziehungsmöglichkeit irrelevant.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094446

Dokumentnummer

JJR_19830519_OGH0002_0130OS00072_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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