RS OGH 1983/5/25 3Ob56/83, 3Ob179/88, 3Ob80/02i, 3Ob240/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1983
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Norm

EO §184 Abs1 Z3
EO §187 Abs1

Rechtssatz

Das in § 187 Abs 1 letzer Satz EO normierte Rekursrecht steht nur demjenigen zu, der einerseits zum Versteigerungstermin nicht erschienen ist (bei einem Erscheinen wäre ein Verständigungsmangel geheilt), und der andererseits vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurde. Nur der Nichtverständigte kann also den ihn selbst betreffenden Mangel des § 184 Abs 1 Z 3 EO mit Rekurs gem § 187 Abs 1 letzter Satz EO geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/83
    Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 56/83
  • 3 Ob 179/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 179/88
    Auch; EvBl 1989/94 S 342
  • 3 Ob 80/02i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 80/02i
    Vgl auch; Beisatz: Die in §187 EO normierten Einschränkungen des Rekursrechts können schon begrifflich nur für Personen gelten, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren. (T1)
  • 3 Ob 240/15p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 240/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003174

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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