Norm
EO §184 Abs1 Z3Rechtssatz
Das in § 187 Abs 1 letzer Satz EO normierte Rekursrecht steht nur demjenigen zu, der einerseits zum Versteigerungstermin nicht erschienen ist (bei einem Erscheinen wäre ein Verständigungsmangel geheilt), und der andererseits vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurde. Nur der Nichtverständigte kann also den ihn selbst betreffenden Mangel des § 184 Abs 1 Z 3 EO mit Rekurs gem § 187 Abs 1 letzter Satz EO geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003174Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016