RS OGH 2015/12/16 3Ob56/83, 3Ob179/88, 3Ob80/02i, 3Ob240/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1983
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Norm

EO §184 Abs1 Z3
EO §187 Abs1
  1. EO § 184 heute
  2. EO § 184 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 184 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 184 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 184 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 187 heute
  2. EO § 187 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 187 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 187 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 187 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Das in § 187 Abs 1 letzer Satz EO normierte Rekursrecht steht nur demjenigen zu, der einerseits zum Versteigerungstermin nicht erschienen ist (bei einem Erscheinen wäre ein Verständigungsmangel geheilt), und der andererseits vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurde. Nur der Nichtverständigte kann also den ihn selbst betreffenden Mangel des § 184 Abs 1 Z 3 EO mit Rekurs gem § 187 Abs 1 letzter Satz EO geltend machen.Das in Paragraph 187, Absatz eins, letzer Satz EO normierte Rekursrecht steht nur demjenigen zu, der einerseits zum Versteigerungstermin nicht erschienen ist (bei einem Erscheinen wäre ein Verständigungsmangel geheilt), und der andererseits vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurde. Nur der Nichtverständigte kann also den ihn selbst betreffenden Mangel des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO mit Rekurs gem Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003174

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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